Organisation

  • Allgemeines:

Die Kreisgemeinschaft Tilsit-Ragnit ist ein eingetragener Verein. Der Vorsitzende ist der Veantwortliche Leiter des Vereins. Der Vorstand wird aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister gebildet.
Neben dem Vorstand gibt es drei weitere Gremien des Vereins, die Mitgliederversammlung, den Kreistag und den Kreisauschuss. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Kreistages für 4 Jahre. Der Kreistag ist das Aufsichtsorgan des Vereins. Dem Kreisausschuss unterliegt die gesamte Vereins- und Kassenführung.
Die Kirchspielverteter und Kirchspielvertreterinnen betreuen ein oder mehrere Kirchspiele. Sie halten Kontakt zu den Mitgliedern ihres Kirchspieles, gratulieren zu besonderen Geburtstagen, führen ggf. Veranstaltungen ihres Kirchspieles durch und sind erste Ansprechpartner für die Mitglieder des Kirchspieles. 

Weitere Arbeitsbereiche, wie Schriftleitung des Heimatbriefes, Protokollführung, Chronik / Archiv, Dateiverwaltung, Revisoren und Betreuung der Heimatstube werden durch Vereinsmitglieder betreut.   
Besondes langjährige und verdiente Mitglieder der Kreisgemeinschaft können Ehrenmitglieder werden.

Kreistagsmitglieder der Kreisgemeinschaft Tilsit-Ragnit e.V.

Kreisvertreter und Vorsitzender
Dieter Neukamm, Am Rosenbaum 48, 51570 Windeck, Tel. 02243 – 2999
neukamm-herrchen@t-online.de

Geschäftsführer, Heimatbriefversand, Homepage
Hans-Joachim Scheer, Wrister Str. 1, 24576 Weddelbrook, Tel. 04192 – 4374
hans-joachim.scheer@t-online.de

Schatzmeister
Helmut Subroweit, Schröderweg 4, 59494 Soest, Tel. 02921 – 82286
helmutsubroweit@web.de

Protokollführer
Hans-U. Gottschalk,
Schoppenhauerstr. 17, 31303 Burgdorf, Tel. 05136 – 3059
guh.gottschalk@web.de

Chronik / Archiv
Karl Heinrich Hamel, Alter Kirchsteig 22, 24119 Kronshagen, Tel. 0431 – 582956

Dateiverwaltung, stellv. Revisor
Stephan Rodde, Nikolaus-Groß-Str. 2, 58706 Menden, Tel. 02373 – 600436
stephan.rodde@t-onlin.de

 

Kirchspielvertretungen

Kirchspiel 1 Altenkirch, Revisorin
Gunhild Krink, Neuer Weg 2, 58453 Witten, Tel. 02302 – 2790442
gunhild@krink.de

Kirchspiel 2 Argenbrück (kommissarisch)
Ernst Saric, Paetschstr. 2 A, 12307 Berlin, Tel. 0151 – 67792760
e_saric@web.de

Kirchspiel 3 Breitenstein
Katharina Willemer   (erkrankt)

Kirchspiel 4 Groß Lenkenau, Revisor
Bernd Bönkost, Zum Uthoff 1, 32584 Löhne, Tel. 05732 – 2744
bernd.boenkost@gmx.de

Kirchspiel 5 Hohensalzburg
Dieter Neukamm, Am Rosenbaum 48, 51570 Windeck, Tel. 02243 – 2999
neukamm-herrchen@t-online.de

Kirchspiel 6 Königskirch
Hans-Joachim Scheer, Wrister Str. 1, 24576 Weddelbrook, Tel. 04192 – 4374
hans-joachim.scheer@t-online.de

Kirchspiel 7 Rautenberg
Betty Römer-Götzelmann, Beckerhaan 24, 59581 Warstein, Tel. 02902 – 75880
betty-goetzelmann@t-online.de

Kirchspiel 8 Sandkirchen, (kommissarisch)
Petra Künast, Postadresse in Deutschland: Hochbacher Str. 3, 91593 Burgbernheim
Adresse auf Madeira: Impasse de Escola 1, Arco de Calheta,
9370-085 Calheta, Madeira / Portugal
Tel. 0049 177 4732088
kuenast2000@gmx.de

Kirchspiel 9 Schillen
Rotraud Ribbecke, Pietschkerstr. 8, 14480 Potsdam, Tel. 0331 – 612875
rotraud-ribbecke@outlook.de

Kirchspiel 10 Trappen
Mechthild Stoye-Herzog, Höhenweg 32, 78315 Radolfzell, Tel. 07732 – 945464
stoye-herzog@t-online.de

Kirchspiel 12 Ragnit-Land und Tilsit-Land
Manfred Okunek, Truberg 16, 24211 Preetz, Tel. 04342 – 2185
m.u.d.-okunek@t-online.de

Kirchspiel 13 Neuhof-Ragnit
Manfred Okunek,
Truberg 16, 24211 Preetz, Tel. 04342 – 2185
m.u.d.-okunek@t-online.de

Kirchspiel 15 Ragnit-Stadt
Manfred Okunek, Truberg 16, 24211 Preetz, Tel. 04342 – 2185
m.u.d.-okunek@t-online.de

Andere Aufgaben

Heimatstube und Vertretung der Kreisgemeinschaft
Eva Lüders,
Kührener Str. 1b, 24211 Preetz, Tel. 04342 – 5335
eva.lueders@arcor.de

Heimatstube und Rückläufer “Land an der Memel – Tilsiter Rundbrief”
Manfred Okunek,
Truberg 16, 24211 Preetz, Tel. 04342 – 2185
m.u.d.-okunek@t-online.de

Sonderaufgaben
Winfried Knocks, Varenhorststr. 17, 49584 Fürstenau. Tel. 05901 – 2309
knockswinfried@gmail.com


Ehrenmitglieder

Ehrenvorsitzender
Albrecht Dyck,
Teichstr. 1729683 Bad Fallingbostel, Tel. 05162 – 2046
albrecht.dyck@kabelmail.de

Ehrenmitglied
Helmut Pohlmann,
Rosenstr. 11,  24848 Kropp, Tel. 04624 – 450520
helmut-s.pohlmann@t-online.de

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Satzung
( Stand: Januar 2012)

Anmerkung:
Aufgrund der Satzungsänderungen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung
vom 22.10.2011 wurde ein Neudruck der Satzung mit aktuellem Text notwendig.
Redaktionelle Änderungen ergaben sich in § 1 bei NAME UND SITZ durch die „e.V.”
– Bezeichnung und geänderte Zuständigkeit des Amtsgerichts.
Die geänderten Texte in § 1, § 3, § 9, § 10 und § 15.3 sind mit einem senkrechten
Balken markiert.    (nicht in der Homepage dargestellt)
Im Januar 2012
N e u k a m m

Satzung

des Vereins

Kreisgemeinschaft Tilsit-Ragnit e. V

in der Landsmannschaft Ostpreußen.

Satzung vom 16.Mai 1954, in der Fassung vom 22.April 1989, eingetragen beim Amtsgericht Plön-VR 601 –

Neufassung

gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 11 .März 1995, eingetragen beim Amtsgericht in Plön am 18. März 1996

Mit Änderung vom 9.Mai 1999

Gemäß Beschluß Mitgliederversammlung vom 09.05.1999 geänderte Fassung
(§ 11.1 Vorstand; § 8.5 Mitgliederversammlung; § 17 Bekanntmachung;
§ 13.2 Revisoren; § 10 Kreisausschuß) Eingetragen Amtsgericht Plön – VR 601
– am 25.10.2000.

Mit Änderung vom 29.03.2003

Gemäß Beschluß Mitgliederversammlung vom 29.03.2003 geänderte Fassung

(§ 9.1 Kreistag; § 11.1 Vorstand). Eingetragen Amtsgericht Plön – VR 601 – am 27.06.2003.

Mit Änderung vom 22.10.2011

Gemäß Beschluß Mitgliederversammlung vom 22.10.2011 geänderte Fassung
(§ 3 Gemeinnützigkeit, § 9 Kreistag; § 10 Kreisausschuß, § 15.3 Auflösung). Eingetragen Amtsgericht Kiel-VR601 PL- am 17.01.2012

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Die nachfolgende Satzung ist untergliedert in:

§ 1 Name und Sitz;
§ 2 Zweck;
§ 3 Gemeinnützigkeit;
§ 4 Mitglieder und Ehrenmitglieder;
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft;
§ 6 Mitgliederbeitrag;
§ 7 Organe des Vereins;
§ 8 Mitgliederversammlung;
§ 9 Kreistag;
§ 10 Kreisausschuß;
§ 11 Vorstand;
§ 12 Kirchspielvertreter;
§ 13 Revisoren;
§ 14 Satzungsänderungen;
§ 15 Auflösung;
§ 16 Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt;
§ 17 Bekanntmachungen;
§ 18 Geschäftsjahr;
§ 19 Inkrafttreten.

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der Verein führt den Namen „Kreisgemeinschaft Tilsit-Ragnit e.V. in derLandsmannschaft Ostpreußen.”
  2. Er hat seinen Sitz in Kiel und ist im Vereinsregister unter Nr. VR 601 PL des
    Amtsgerichtes Kiel eingetragen.
  3. In der Landsmannschaft Ostpreußen ist der Verein durch seinen Vorsitzenden als
    korporatives Mitglied vertreten.

§ 2 ZWECK

 Der Verein „Kreisgemeinschaft Tilsit-Ragnit in der Landsmannschaft Ostpreußen e.V.” – im folgenden Verein genannt – bezweckt den Zusammenschluß und die Pflege des Zusammenhaltes der früheren Einwohner des Kreises Tilsit-Ragnit und ihrer Nachkommen. Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

  1. Veranstaltungen von Treffen der früheren Kreiseingesessenen und ihrer
    Nachkommen.
  2. Sammlung und Pflege aller erreichbaren Kulturgüter aus dem und über den
    Heimatkreis, sowie sonstige dem Ziele des Vereins dienende Maßnahmen.
  3. Pflege der Verbindung zum Patenkreis Plön und anderen Patenschaftsträgern.
  4. Kontaktpflege zur Heimat und zu den jetzt dort lebenden Menschen. Erhaltung
    und Aufbau von Erinnerungsstätten und Unterstützung von Projekten als Hilfe
    zur Selbsthilfe im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten.
  5. Führung einer Kartei, in der – insbesondere – die früheren Einwohner und
    deren Nachkommen erfaßt werden.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

 Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, oder Aufwandsentschädigungen, begünstigt werden.
Neben dem Aufwandersatz gem. §§ 27, 670 BGB sind auch Tätigkeitsvergütungen für Vorstandsmitglieder in angemessener Höhe zulässig. Über die Höhe dieser Tätigkeitsvergütung beschließt der Kreistag.

§ 4 MITGLIEDER UND EHRENMITGLIEDER

  1. Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht aufgrund eines Antrages zur Aufnahme in den Verein.
  3. Mitgliedschaftsberechtigt ist jede /jeder ehemalige Kreiseingesessene,
    deren Nachkommen sowie jede Person, die die Ziele des Vereins fördern will.
  4. Bei dem Vorliegen wichtiger Gründe, die in der Person des Antragstellers liegen
    , kann der Kreisausschuß die Aufnahme ablehnen. Gegen die schriftliche
    Ablehnung ist innerhalb von 14 Tagen – nach Zugang beim Antragsteller – der
    Einspruch beim Verein möglich. Über den Einspruch entscheidet der Kreistag mit
    2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem Antragsteller ist
    Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung des Kreistages mündlich oder
    schriftlich zu äußern.
  5. Ehrenmitglied wird, wer sich in hervorragendem Maße um den Verein – oder
    Ostpreußen – verdient gemacht hat, vom Kreisausschuß vorgeschlagen und vom
    Kreistag mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt wird. Das
    Ehrenmitglied hat die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mit­gliedes und
    wird zur Teilnahme an Kreistagssitzungen eingeladen.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet:

1.1.  durch Austritt
1.2.  durch Ausschluß
1.3.  durch Tod des Mitgliedes
2. Die Austrittserklärung ist dem Verein schriftlich zu übermitteln.
3. Durch Beschluß des Kreistages kann des Ausschluß verfügt werden, wenn ein
Mitglied schuldhaft gegen die Interessen, Ziele oder Ansehen des Vereins,
gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in grober Weise
verstößt. Insbesondere besteht die Ausschlußmöglichkeit für Mitglieder, die
Funktionen in den Organen wahrnehmen.
4. Gegen den Ausschluß kann das betroffene Mitglied Einspruch einlegen. Über
den Einspruch entscheidet der Kreistag analog § 4 Ziffer 4 Satz 3 und 4.

§ 6 MITGLIEDERBEITRAG

  1. Aufnahmegebühren oder Beiträge werden nicht erhoben.
  2. Der Kreistag hat für den Fall, daß die wirtschaftliche oder finanzielle Situation
    dieses erforderlich macht, das Recht mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden
    Mitglieder zu beschließen, Aufnahmegebühren oder Beiträge zu erheben.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

 Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Kreistag
  3. der Kreisausschuß
  4. der Vorstand

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB hat folgende Funktionen:

  1. Sie wählt die Kirchspielvertreter sowie die weiteren Mitglieder des Kreistages auf
    die Dauer von 4 Jahren.
  2. Sie beschließt über ihre Satzung und über ihre Änderungen.
  3. Sie beschließt über die Auflösung des Vereins.
  4. Alle übrigen Funktionen der Mitgliederversammlung übt der Kreistag aus.
  5. Die Mitgliederversammlung wird einberufen vom Vorstand durch
    Veröffentlichung im „Ostpreußenblatt” oder durch den Heimatrundbrief
    „Land an der Memel”.
  6. Die Veröffentlichung muß 4 Wochen vorher stattfinden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist alle 4 Jahre einzuberufen.

§ 9 KREISTAG

  1. Der Kreistag besteht aus maximal 21 Mitgliedern: (vorher 25 Mitglieder)
    a) den gewählten Kirchspielvertretern,
    b) weiteren gewählten Mitgliedern.

    2. Der Kreistag ist Aufsichtsorgan des Vereins und übt die Funktion der
    Mitgliederversammlung, mit Ausnahme der in § 8 Ziffern 1 bis 3 aufgeführten
    aus.
    3. Die Mitglieder des Kreistages werden von der Mitgliederversammlung aus ihren
    Reihen gewählt. Gewählt sind:
    a) die Kandidaten als Vertreter der einzelnen Kirchspiele, die im ersten
    Wahlgang die meisten Stimmen erreichen.
    b) weitere Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreichen.
    Die   Anzahl   der   weiteren Vertreter ergibt sich aus der Differenz der
    Kirchspielvertreter zur Gesamtmitgliederzahl.
    In beiden Fällen findet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl statt. Danach entscheidet das Los.
    4. Die Mitglieder des Kreistages bleiben in jedem Falle bis zur Konstituierung des
    neu gewählten Kreistages im Amt.
    5. Der Kreistag wählt aus seinen Reihen für die Dauer, von 4 Jahren einen Leiter,
    sowie einen Stellvertreter.
    6. Der Kreistag tagt mindestens einmal im Jahr. Er wird durch den Leiter schriftlich
    einberufen.
    7. Außerordentliche Sitzungen des Kreistages sind einzuberufen, wenn das
    Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 5 Mitglieder des
    Kreisausschusses, oder 10 Mitglieder des Kreistages, schriftlich unter Angabe
    des Zweckes und der Gründe, die Einberufung verlangen.
    8. Die Tagesordnung der Sitzung wird von dem Leiter aufgestellt und mit der
    Einladung mitgeteilt. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist gilt als
    gewahrt, wenn die Ladung 15 Tage vor der Sitzung zur Post gegeben worden
    ist.
    9. Der Kreistag ist beschlußfähig, wenn mindestens 13 Mitglieder anwesend sind.
    10. Zur Beschlußfassung genügt es, soweit nicht andere Bestimmungen getroffen
    sind, die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
    Leiters des Kreistages.
    11. Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von ihrem Leiter und dem
    Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist von dem Kreistag, auf
    seiner nächsten Sitzung zu genehmigen.
    12. Eine Kopie des Protokolls ist allen Mitgliedern des Kreistages in angemessener
    Zeit zu übersenden.
    13. Der Kreistag beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere
    über:

  • die Wahl des Vorstandes, des Kreisausschusses und der Revisoren auf die Dauer von 4 Jahren,
  • den Jahreshaushalt,
  • die Entlastung des Kreisausschusses,
  • die Wahl der Ehrenmitglieder
  • Art und Umfang von Projekten als Hilfe zur Selbsthilfe.

§ 10 KREISAUSSCHUSS

  1. Der Kreisausschuß besteht aus maximal 7 Mitgliedern: – (vorher 9 Mitglieder)
  2. Die Mitglieder des Kreisausschusses werden vom Kreistag aus seinen Reihen
    gewählt. Für die Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses gilt – mit Ausnahme
    der Regelung in § 11 Ziff. 2 – der Kandidat als gewählt, der im jeweiligen
    Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet
    eine Stichwahl statt, danach entscheidet das Los.
  3. Der Kreisausschuß bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
  4. Dem Kreisausschuß obliegt die gesamte Geschäfts- und Kassenführung des
    Vereins. Seine Aufgaben im einzelnen, auch die der Kirchspielvertreter, werden
    gesondert festgelegt.
  5. Der Kreisausschuß tagt bei Bedarf. Er wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von
    mindestens 2 Wochen einberufen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladung 15
    Tage vor der Sitzung zur Post gegeben worden ist. Auf Verlangen von 5 seiner
    Mitglieder muß eine Einberufung des Kreisausschusses erfolgen.
  6. Der Kreisausschuß ist beschlußfähig, wenn 5 Mitglieder anwesend sind. Er fasst
    die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
    Stimme des Vorsitzenden.
  7. Über die Kreisausschußsitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem
    Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Sie sind den
    Mitgliedern des Kreisausschusses in angemessener Zeit zu übersenden
  8. Der Kreisausschuß ist berechtigt, bei Bedarf, Kirchspielvertreter kommissarisch
    einzusetzen.

§ 11 VORSTAND

  1. Vorstand des Vereins, im Sinne des § 26 BGB, sind der Vorsitzende und bis zu
    drei weitere Vorstandsmitglieder. Jeder von ihnen ist untereinander
    vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird vom Kreistag aus seinen Reihen gewählt. Die Mitglieder des
    Vorstandes bedürfen zu ihrer Wahl jeweils der absoluten Mehrheit der
    anwesenden Mitglieder. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet
    eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang
    die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Dabei entscheidet die Mehrheit
    der abgegebenen Stimmen.

§ 12 KIRCHSPIELVERTRETER

Das frühere Kreisgebiet Tilsit-Ragnit ist in Kirchspiele eingeteilt. Für diese Bereiche werden von der Mitgliederversammlung Kirchspielvertreter gewählt, die von 1. en Mitgliedern eines Kirchspieles vorgeschlagen werden können.

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kirchspielvertreter werden im Sinne und im Auftrag des Vereins für ihre Kirchspiele tätig. Die Ortschaften, die zu den Kirchspielen gehören, ergeben sich aus dem jeweils gültigen Kirchspielverzeichnis; derzeitiger Stand März 1995. Jedes Mitglied kann sich selbst einem Kirchspiel zuordnen.

§ 13 REVISOREN

  1. Der Kreistag wählt aus seinen Reihen 2 Revisoren und einen Stellvertreter. Sie
    dürfen nicht dem Kreisausschuß angehören.
  2. Die Revisoren haben die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren des Vereins
    zu kontrollieren. Mindestens einmal im Jahr, vor der ordentlichen Sitzung des
    Kreistages, ist von ihnen die Kasse zu prüfen. Sie sind verpflichtet, dem Kreistag
    einen Revisionsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu geben und
    haben das Recht, in der Sitzung des Kreisausschusses über stattgefundene
    Kassen- und Finanzprüfungen zu berichten.
  3. Nur einer der Revisoren kann wiedergewählt werden.

§ 14 SATZUNGSÄNDERUNGEN

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden
    Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  2. Redaktionelle Änderungen der Satzung, auf Verlangen von Behörden, kann der
    Kreisausschuß selbständig vornehmen.
  3. Soll der Zweck des Vereins geändert werden, bedarf es der Zustimmung aller
    Mitglieder der Mitgliederversammlung. Die Zustimmung nicht erschienener
    Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

§ 15 AUFLÖSUNG

  1. Der Verein kann durch Beschluß  der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
    erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
    das Vermögen an die Landsmannschaft Ostpreußen e. V., die es unmittelbar
    und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 ANZEIGEPFLICHT GEGEÜBER DEM FINANZAMT

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

  • § 17 BEKANNTMACHUNGEN

Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im „Ostpreußenblatt” oder im Heimatrundbrief „Land an der Memel”, wenn die Satzung es vorschreibt oder Maßnahmen anstehen, die von besonderer Bedeutung sind.

  • § 18 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 19 INKRAFTTRETEN

Mit der Beschlußfassung dieser neugefaßten Satzung durch den Kreistag und die Mitgliederversammlung treten alle bisherigen Satzungen außer Kraft.

Protokoll Hauptkreistreffen/ Mitgliederversammlung vom 22.10.2011.

Leiter der Mitgliederversammlung        Kreisvertreter             Protokollführer

             gez. Dyck                       gez. Preuss               gez. Gottschalk