Allgemeines:
Die Kreisgemeinschaft Tilsit-Ragnit ist ein eingetragener Verein. Der Vorsitzende ist der verantwortliche Leiter des Vereins. Der Vorstand wird aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister gebildet.
Neben dem Vorstand gibt es drei weitere Gremien des Vereins, die Mitgliederversammlung, den Kreistag und den Kreisausschuß. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Kreistages für 4 Jahre. Der Kreistag ist das Aufsichtsorgan des Vereins. Dem Kreisausschuß unterliegt die gesamte Vereins- und Kassenführung.
Die Kirchspielvertreter und Kirchspielvertreterinnen betreuen ein oder mehrere Kirchspiele. Sie halten Kontakt zu den Mitgliedern ihres Kirchspieles, gratulieren zu besonderen Geburtstagen, führen ggf. Veranstaltungen ihres Kirchspieles durch und sind erste Ansprechpartner für die Mitglieder des Kirchspieles.
Weitere Arbeitsbereiche, wie Schriftleitung des Heimatbriefes, Protokollführung, Chronik / Archiv, Dateiverwaltung, Revisoren und Betreuung der Heimatstube werden durch Vereinsmitglieder betreut.
Besonders langjährige und verdiente Mitglieder der Kreisgemeinschaft können Ehrenmitglieder werden.
Kreistagsmitglieder der Kreisgemeinschaft Tilsit-Ragnit e.V.
(Stand: 12.02.2024)
Kreisvertreter und Vorsitzender
Dieter Neukamm, Am Rosenbaum 48, 51570 Windeck, Tel. 02243 – 2999
neukamm-herchen@t-online.de
Geschäftsführer, Heimatbriefversand, Homepage
Hans-Joachim Scheer, Wrister Str. 1, 24576 Weddelbrook, Tel. 04192 – 4374
hans-joachim.scheer@t-online.de
Schatzmeister
Ernst Saric, Paetschstr. 2 A, 12307 Berlin, Tel. 0151 – 67792760
e_saric@web.de
Protokollführer
Maximilian Zink, Tannenweg 24, 95445 Bayreuth, Tel. 01525 – 1343279
maximilianzink98@web.de
Chronik / Archiv
Karl Heinrich Hamel, Alter Kirchsteig 22, 24119 Kronshagen, Tel. 0431 – 582956
Dateiverwaltung, Revisor
Stephan Rodde, Nikolaus-Groß-Str. 2, 58706 Menden, Tel. 02373 – 600436
stephan.rodde@t-onlin.de
Kirchspielvertretungen
Kirchspiel 1 Altenkirch
Gunhild Krink, Neuer Weg 2, 58453 Witten, Tel. 02302 – 2790442
gunhild@krink.de
Kirchspiel 2 Argenbrück
Ernst Saric, Paetschstr. 2 A, 12307 Berlin, Tel. 0151 – 67792760
e_saric@web.de
Kirchspiel 3 Breitenstein
Sabine Kovacs, Brandenburger Str. 30, 87700 Memmingen, Tel. 08331 – 990654
sabsi_123@gmx.de
Kirchspiel 4 Groß Lenkenau, Revisor
Bernd Bönkost, Zum Uthoff 1, 32584 Löhne, Tel. 05732 – 2744
bernd.boenkost@gmx.de
Kirchspiel 5 Hohensalzburg
Dieter Neukamm, Am Rosenbaum 48, 51570 Windeck, Tel. 02243 – 2999
neukamm-herchen@t-online.de
Kirchspiel 6 Königskirch
Hans-Joachim Scheer, Wrister Str. 1, 24576 Weddelbrook, Tel. 04192 – 4374
hans-joachim.scheer@t-online.de
Kirchspiel 7 Rautenberg
Betty Römer-Götzelmann, Beckerhaan 24, 59581 Warstein, Tel. 02902 – 75880
betty-goetzelmann@t-online.de
Kirchspiel 8 Sandkirchen,
Petra Künast, Postadresse in Deutschland: Hochbacher Str. 3, 91593 Burgbernheim
Adresse auf Madeira: Impasse de Escola 1, Arco de Calheta,
9370-085 Calheta, Madeira / Portugal
Tel. 0049 177 4732088
kuenast2000@gmx.de
Kirchspiel 9 Schillen
Rotraud Ribbecke, Pietschkerstr. 8, 14480 Potsdam, Tel. 0331 – 612875
ribbecke1726-rotraud@web.de
Kirchspiel 10 Trappen
Mechthild Stoye-Herzog, Höhenweg 32, 78315 Radolfzell, Tel. 07732 – 945464
stoye-herzog@t-online.de
Kirchspiel 12 Ragnit-Land und Tilsit-Land
Manfred Okunek, Truberg 16, 24211 Preetz, Tel. 04342 – 2185
m.u.d.-okunek@t-online.de
Kirchspiel 13 Neuhof-Ragnit
Manfred Okunek, Truberg 16, 24211 Preetz, Tel. 04342 – 2185
m.u.d.-okunek@t-online.de
Kirchspiel 15 Ragnit-Stadt
Manfred Okunek, Truberg 16, 24211 Preetz, Tel. 04342 – 2185
m.u.d.-okunek@t-online.de
Andere Aufgaben
Heimatstube und Vertretung der Kreisgemeinschaft
Eva Lüders, Kührener Str. 1b, 24211 Preetz, Tel./Fax 04342 – 5335
eva.lueders@arcor.de
Heimatstube und Rückläufer “Land an der Memel – Tilsiter Rundbrief”
Manfred Okunek, Truberg 16, 24211 Preetz, Tel. 04342 – 2185
m.u.d.-okunek@t-online.de
Stellv. Revisor, ab 1.01.2024
Helmut Subroweit, Schröderweg 4, 59494 Soest, Tel. 02921 – 82286
helmutsubroweit@web.de
Sonderaufgaben
Michael Herzog, Höhenweg 32, 78315 Radolfzell, Tel. 07732 – 945464
herzog-rz@t-online.de
Ehrenmitglieder
Ehrenvorsitzender
Albrecht Dyck, Teichstr. 17, 29683 Bad Fallingbostel, Tel. 05162 – 2046
albrecht.dyck@kabelmail.de
Ehrenmitglied
Helmut Pohlmann, Rosenstr. 11, 24848 Kropp, Tel. 04624 – 450520
helmut-s.pohlmann@t-online.de
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Satzung (Stand 19. Mai 2023)
des Vereins
Kreisgemeinschaft Tilsit-Ragnit e.V.
in der Landsmannschaft Ostpreußen
Anmerkung:
Aufgrund der Satzungsänderungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom
Mai 2023 wird ein Neudruck der Satzung mit aktuellem Text notwendig.
Die geänderten Texte in den §§ 9 und 10 werden durch Fettdruck hervorgehoben.
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Die nachfolgende Satzung ist untergliedert in:
§ 1 Name und Sitz;
§ 2 Zweck;
§ 3 Gemeinnützigkeit;
§ 4 Mitglieder und Ehrenmitglieder;
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft;
§ 6 Mitgliederbeitrag;
§ 7 Organe des Vereins;
§ 8 Mitgliederversammlung;
§ 9 Kreistag;
§ 10 Kreisausschuß;
§ 11 Vorstand;
§ 12 Kirchspielvertreter;
§ 13 Revisoren;
§ 14 Satzungsänderungen;
§ 15 Auflösung;
§ 16 Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt;
§ 17 Bekanntmachungen;
§ 18 Geschäftsjahr;
§ 19 Inkrafttreten.
§ 1 NAME UND SITZ
1. Der Verein führt den Namen „Kreisgemeinschaft Tilsit-Ragnit e.V. in der
Landsmannschaft Ostpreußen”.
2. Er hat seinen Sitz in Kiel und ist im Vereinsregister unter Nr. VR 601 PL des Amtsgerichtes
Kiel eingetragen.
3. In der Landsmannschaft Ostpreußen ist der Verein durch seinen Vorsitzenden als
korporatives Mitglied vertreten.
§ 2 ZWECK
Der Verein „Kreisgemeinschaft Tilsit-Ragnit e.V. in der Landsmannschaft Ostpreußen” – im
folgenden “Verein” genannt – bezweckt den Zusammenschluss und die Pflege des
Zusammenhalts der früheren Einwohner des Kreises Tilsit-Ragnit und ihrer Nachkommen.
Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
1. Veranstaltungen von Treffen der früheren Kreiseingesessenen und ihrer Nachkommen.
2. Sammlung und Pflege aller erreichbaren Kulturgüter aus dem und über den Heimatkreis,
sowie sonstige dem Ziele des Vereins dienende Maßnahmen.
3. Pflege der Verbindung zum Patenkreis Plön und anderen Patenschaftsträgern.
4. Kontaktpflege zur Heimat und zu den jetzt dort lebenden Menschen. Erhaltung und
Aufbau von Erinnerungsstätten und Unterstützung von Projekten als Hilfe zur Selbsthilfe
im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten.
5. Führung einer Kartei, in der – insbesondere – die früheren Einwohner und deren
Nachkommen erfasst werden.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
Neben dem Aufwandersatz gem. §§ 27 und 670 BGB sind auch Tätigkeitsvergütungen für
Vorstandsmitglieder in angemessener Höhe zulässig. Über die Höhe dieser
Tätigkeitsvergütung beschließt der Kreistag.
§ 4 MITGLIEDER UND EHRENMITGLIEDER
1. Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Die Mitgliedschaft entsteht aufgrund eines Antrages zur Aufnahme in den Verein.
3. Mitgliedschaftsberechtigt ist jede/jeder ehemalige Kreiseingesessene, deren Nachkommen,
sowie jede Person, die die Ziele des Vereins fördern will.
4. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, die in der Person des Antragstellers liegen, kann der
Kreisausschuß die Aufnahme ablehnen. Gegen die schriftliche Ablehnung ist innerhalb
von 14 Tagen – nach Zugang beim Antragsteller – der Einspruch beim Verein möglich.
Über den Einspruch entscheidet der Kreistag mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Entscheidung des
Kreistages mündlich oder schriftlich zu äußern.
5. Ehrenmitglied wird, wer sich in hervorragendem Maße um den Verein oder Ostpreußen
verdient gemacht hat, vom Kreisausschuß vorgeschlagen und vom Kreistag mit
2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt wird. Das Ehrenmitglied hat die
Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes und wird zur Teilnahme an den
Kreistagssitzungen eingeladen.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft endet:
1.1 durch Austritt
1.2 durch Ausschluss
1.3 durch Tod des Mitgliedes
2. Die Austrittserklärung ist dem Verein schriftlich zu übermitteln.
3. Durch Beschluss des Kreistages kann des Ausschluss verfügt werden, wenn ein Mitglied
schuldhaft gegen die Interessen, Ziele oder Ansehen des Vereins, gegen die Satzung
oder Beschlüsse der Vereinsorgane in grober Weise verstößt. Insbesondere besteht die
Ausschlussmöglichkeit für Mitglieder, die Funktionen in den Organen wahrnehmen.
4. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Einspruch einlegen. Über den
Einspruch entscheidet der Kreistag analog § 4 Ziffer 4 Satz 3 und 4.
§ 6 MITGLIEDERBEITRAG
1. Aufnahmegebühren oder Beiträge werden nicht erhoben.
2. Der Kreistag hat für den Fall, dass die wirtschaftliche oder finanzielle Situation dieses
erforderlich macht, das Recht, mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu
beschließen, Aufnahmegebühren oder Beiträge zu erheben.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Kreistag
- der Kreisausschuß
- der Vorstand
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB hat folgende Funktionen:
1. Sie wählt die Kirchspielvertreter sowie die weiteren Mitglieder des Kreistages auf die Dauer
von 4 Jahren.
2. Sie beschließt über die Satzung und über deren Änderungen.
3. Sie beschließt über die Auflösung des Vereins.
4. Alle übrigen Funktionen der Mitgliederversammlung übt der Kreistag aus.
5. Die Mitgliederversammlung wird einberufen vom Vorstand durch Veröffentlichung im
„Ostpreußenblatt” oder durch den Heimatrundbrief „Land an der Memel”.
6. Die Veröffentlichung muss mindestens 4 Wochen vorher stattfinden.
7. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel alle 4 Jahre einzuberufen.
§ 9 DER KREISTAG
1. Der Kreistag besteht aus maximal 21 Mitgliedern:
a) den gewählten Kirchspielvertretern,
b) weiteren gewählten Mitgliedern.
2. Der Kreistag ist Aufsichtsorgan des Vereins und übt die Funktion der
Mitgliederversammlung, mit Ausnahme der in § 8 Ziffern 1 bis 3 aufgeführten aus.
3. Die Mitglieder des Kreistages werden von der Mitgliederversammlung aus ihren
Reihen gewählt. Gewählt sind:
a) die Kandidaten als Vertreter der einzelnen Kirchspiele, die im ersten Wahlgang die
meisten Stimmen erreichen;
b) weitere Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreichen.
Die Anzahl der weiteren Vertreter ergibt sich aus der Differenz der Kirchspielvertreter zur
Gesamtmitgliederzahl. In beiden Fällen findet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl statt.
Danach entscheidet das Los.
4. Die Mitglieder des Kreistages bleiben in jedem Falle bis zur Konstituierung des
neuen Kreistags im Amt.
5. Der Kreistag wählt aus seinen Reihen für die Dauer von 4 Jahren einen Leiter sowie
einen Stellvertreter.
6. Der Kreistag tagt mindestens einmal im Jahr. Er wird durch den Leiter schriftlich
einberufen.
7. Außerordentliche Sitzungen des Kreistages sind einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 5 Mitglieder des Kreisausschusses oder 10
Mitglieder des Kreistages schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die
Einberufung verlangen.
8. Die Tagesordnung der Sitzung wird vom Leiter aufgestellt und mit der Einladung
mitgeteilt. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die
Ladung 15 Tage vor der Sitzung zur Post gegeben worden ist.
9. Der Kreistag beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
10. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit, sofern nicht andere Bestimmungen
dagegen stehen.
11. Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von ihrem Leiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist vom Kreistag, auf dessen nächsten
Sitzung, zu genehmigen.
12. Eine Kopie des Protokolls ist allen Mitgliedern des Kreistags in angemessener Zeit zu
übersenden.
13. Der Kreistag beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über:
- die Wahl des Vorstands, des Kreisausschusses und der Revisoren auf die Dauer von 4
Jahren, - den Jahreshaushalt,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl der Ehrenmitglieder
- Art und Umfang von Projekten als Hilfe zur Selbsthilfe.
§ 10 KREISAUSSCHUSS
1. Der Kreisausschuss besteht aus maximal 7 Mitgliedern.
2. Die Mitglieder des Kreisausschusses werden vom Kreistag aus seinen Reihen gewählt. Für
die Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses gilt – mit Ausnahme der Regelung in
§ 11 Ziff. 2 – der Kandidat als gewählt, der im jeweiligen Wahlgang die meisten Stimmen
auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, danach entscheidet das
Los.
3. Der Kreisausschuss bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
4. Dem Kreisausschuss obliegt die gesamte Geschäfts- und Kassenführung des Vereins.
Seine Aufgaben im einzelnen, auch die der Kirchspielvertreter, werden gesondert
festgelegt.
5. Der Kreisausschuss tagt bei Bedarf. Er wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von
mindestens 2 Wochen einberufen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladung 15 Tage
vor der Sitzung zur Post gegeben worden ist. Auf Verlangen von 5 seiner Mitglieder
muss eine Einberufung des Kreisausschusses erfolgen.
6. Der Kreisausschuss ist beschlussfähig, wenn 5 Mitglieder anwesend sind. Er fasst die
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
7. Über die Kreisausschusssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden
und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Sie sind den Mitgliedern des
Kreisausschusses in angemessener Zeit zu übersenden.
8. Der Kreisausschuss ist berechtigt, bei Bedarf Vereinsmitglieder kommissarisch mit
Ämtern zu betrauen.
§ 11 VORSTAND
1. Vorstand des Vereins, im Sinne des § 26 BGB, sind der Vorsitzende und bis zu
drei weitere Vorstandsmitglieder. Jeder von ihnen ist untereinander vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird vom Kreistag aus seinen Reihen gewählt. Die Mitglieder des Vorstands
bedürfen zu ihrer Wahl jeweils der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird
diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten.
Dabei entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 12 KIRCHSPIELVERTRETER
Das frühere Kreisgebiet Tilsit-Ragnit ist in Kirchspiele eingeteilt. Für diese Bereiche werden
von der Mitgliederversammlung Kirchspielvertreter gewählt, die von den Mitgliedern eines
Kirchspiels vorgeschlagen werden können. Die Kirchspielvertreter werden im Sinne und im
Auftrag des Vereins für ihre Kirchspiele tätig. Die Ortschaften, die zu den Kirchspielen
gehören, ergeben sich aus dem jeweils gültigen Kirchspielverzeichnis; derzeitiger Stand 1995.
Jedes Mitglied kann sich selbst einem Kirchspiel zuordnen.
§ 13 REVISOREN
1. Der Kreistag wählt aus seinen Reihen 2 Revisoren und einen Stellvertreter. Sie dürfen
nicht dem Kreisausschuss angehören.
2. Die Revisoren haben die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren des Vereins zu
kontrollieren. Mindestens einmal im Jahr, vor der ordentlichen Sitzung des Kreistages, ist
von ihnen die Kasse zu prüfen. Sie sind verpflichtet, dem Kreistag einen Revisionsbericht
über das abgelaufene Geschäftsjahr zu geben und haben das Recht, in der Sitzung des
Kreisausschusses über stattgefundene Kassen- und Finanzprüfungen zu berichten.
3. Nur einer der Revisoren kann wiedergewählt werden.
§ 14 SATZUNGSÄNDERUNGEN
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung.
2. Redaktionelle Änderungen der Satzung, z.B. auf Verlangen von Behörden, kann der
Kreisausschuss selbständig vornehmen.
3. Soll der Zweck des Vereins geändert werden, bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder
der Mitgliederversammlung. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss
schriftlich erfolgen.
§ 15 AUFLÖSUNG
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Landsmannschaft Ostpreußen e. V., die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 ANZEIGEPFLICHT GEGEÜBER DEM FINANZAMT
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten
gemeinnützigen Ziele betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
§ 17 BEKANNTMACHUNGEN
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im „Ostpreußenblatt” oder im Heimatbrief „Land an
der Memel”, wenn die Satzung es vorschreibt oder Maßnahmen anstehen, die von besonderer
Bedeutung sind.
§ 18 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 INKRAFTTRETEN
Mit der Beschlussfassung dieser neugefassten Satzung durch den Kreistag und die
Mitgliederversammlung treten alle bisherigen Satzungen außer Kraft.
Lüneburg, 19. Mai 2023
Gezeichnet: Dieter Neukamm Vorsitzender
Hans-Joachim Scheer Geschäftsführer
Ernst Saric Schatzmeister
Mitglieder der Kreisgemeinschaft Tilsit-Ragnit und andere Interessierte können hier die Satzung
der Kreisgemeinschaft Tilsit-Ragnit vom 19. Mai 2023 als PDF einsehen, ausdrucken oder herunterladen.
Satzung Kreisgemeinschaft Tilsit-Ragnit vom 19. Mai 2023